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Unkündbare Mitarbeiter kündigen – FAQ

FAQ · Kündigung von „Unkündbaren“

Unkündbare Mitarbeiter kündigen: 11 Antworten für Arbeitgeber

Die wichtigsten Fragen, die Arbeitgeber zur Trennung von ordentlich unkündbaren Mitarbeitern stellen – beantwortet von Rechtsanwalt Helmut Naujoks, seit 30 Jahren ausschließlich auf Arbeitgeberseite. Stand: Oktober 2026.

Kurz gesagt: Gibt es unkündbare Mitarbeiter?

Absolut unkündbare Arbeitnehmer gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. „Unkündbar“ heißt fast immer nur, dass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen oder an eine behördliche bzw. betriebsverfassungsrechtliche Zustimmung gebunden ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt grundsätzlich immer möglich – die Hürden sind allerdings hoch, und Formfehler sind der häufigste Grund, warum Arbeitgeber vor Gericht verlieren.

1. Gibt es Mitarbeiter, die wirklich unkündbar sind?

Nein. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kann weder durch Tarifvertrag noch durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. „Unkündbar“ bedeutet deshalb in der Praxis: Die ordentliche, fristgerechte Kündigung ist ausgeschlossen, oder die Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats wirksam.

2. Welche Mitarbeiter gelten als „unkündbar“?

Man unterscheidet Mitarbeiter, bei denen die ordentliche Kündigung vertraglich oder tariflich ausgeschlossen ist, und Mitarbeiter mit gesetzlichem Sonderkündigungsschutz:

  • Tarifliche oder vertragliche Unkündbarkeit: z. B. langjährig Beschäftigte im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 2 TVöD), nach Haustarifverträgen, Standortsicherungsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen mit Kündigungsausschluss.
  • Betriebsratsmitglieder und andere Amtsträger der Betriebsverfassung (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG) – einschließlich nachwirkendem Schutz.
  • Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG).
  • Mitarbeiter in Elternzeit (§ 18 BEEG) und Pflegezeit (§ 5 PflegeZG).
  • Schwerbehinderte und Gleichgestellte – nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX).
  • Auszubildende nach der Probezeit – nur noch außerordentlich kündbar (§ 22 BBiG).
  • Interne Datenschutzbeauftragte und weitere gesetzlich geschützte Beauftragte.

3. Ist man mit 50, 55 oder 60 Jahren automatisch unkündbar?

Nein. Das Gesetz kennt keine Unkündbarkeit ab einem bestimmten Alter. Eine Altersgrenze ergibt sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag – typischerweise kombiniert mit einer Mindestbeschäftigungsdauer. Prüfen Sie deshalb immer zuerst, welcher Tarifvertrag gilt und was im Arbeitsvertrag steht. Ansonsten spielen Lebensalter und Betriebszugehörigkeit bei der Sozialauswahl und den Kündigungsfristen eine Rolle.

4. Wie kündigt man einen ordentlich unkündbaren Mitarbeiter?

Es bleibt die außerordentliche Kündigung – fristlos oder mit sozialer Auslauffrist. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen (§ 623 BGB), ein bestehender Betriebsrat muss vorher ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG), und bei Sonderkündigungsschutz muss die erforderliche Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.

5. Was ist eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist?

Sie ist das zentrale Instrument, wenn kein schweres Fehlverhalten vorliegt, das Arbeitsverhältnis aber auf Dauer sinnlos geworden ist – etwa weil der Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist. Der Arbeitgeber kündigt außerordentlich, hält aber die Frist ein, die ohne Kündigungsausschluss für eine ordentliche Kündigung gelten würde. So steht der unkündbare Mitarbeiter nicht schlechter als ein kündbarer Kollege. Für die Anhörung des Betriebsrats gelten dann die Regeln zur ordentlichen Kündigung.

6. Kann man unkündbaren Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen?

Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfallen ist und der Arbeitgeber alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft hat – Versetzung, Umschulung, Änderungskündigung, notfalls auch das Freimachen eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes. Der Maßstab ist deutlich strenger als bei einer normalen betriebsbedingten Kündigung. Ohne lückenlose Dokumentation der geprüften Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ist eine solche Kündigung vor Gericht kaum zu halten.

7. Kann man unkündbaren Mitarbeitern krankheitsbedingt kündigen?

Nur in extremen Fällen, etwa bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder so hohen Fehlzeiten, dass das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich nur noch auf dem Papier besteht. In Betracht kommt dann die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Vorher sollte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 Abs. 2 SGB IX) angeboten und dokumentiert werden – fehlt es, steigt das Prozessrisiko erheblich.

8. Wie kündigt man ein Betriebsratsmitglied?

Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und grundsätzlich ein Jahr danach ausgeschlossen (§ 15 KSchG) – Ausnahme ist vor allem die Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung. Eine außerordentliche Kündigung setzt neben dem wichtigen Grund die vorherige Zustimmung des Betriebsrats voraus (§ 103 BetrVG). Verweigert er sie, muss der Arbeitgeber die Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen – und den Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB stellen.

9. Welche Fristen müssen Arbeitgeber beachten?

  • Zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen für die außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB). Bei Dauertatbeständen wie dem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes beginnt die Frist nach der Rechtsprechung laufend neu.
  • Betriebsratsanhörung: drei Tage Stellungnahmefrist bei außerordentlicher, eine Woche bei ordentlicher Kündigung bzw. Kündigung mit Auslauffrist (§ 102 Abs. 2 BetrVG).
  • Integrationsamt: Bei außerordentlicher Kündigung Schwerbehinderter Antrag binnen zwei Wochen, Kündigung unverzüglich nach Zustimmung (§ 174 SGB IX).
  • Klagefrist für den Mitarbeiter: drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).

10. Welche Fehler machen Arbeitgeber am häufigsten?

  • Die Zwei-Wochen-Frist wird durch interne Abstimmungen versäumt.
  • Der Betriebsrat wird unvollständig oder zum falschen Kündigungstyp angehört.
  • Die Kündigung wird ausgesprochen, bevor die Zustimmung von Integrationsamt, Aufsichtsbehörde oder Betriebsrat vorliegt.
  • Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten wurden nicht oder nicht nachweisbar geprüft.
  • Die Kündigung wird per E-Mail, Fax oder Scan statt im Original übergeben.
  • Bei verhaltensbedingten Gründen fehlt eine erforderliche Abmahnung.

11. Ist ein Aufhebungsvertrag die bessere Lösung?

Oft ja. Weil die Kündigung eines Unkündbaren rechtlich riskant und zeitaufwendig ist, endet ein großer Teil dieser Fälle mit einem Aufhebungsvertrag – der Arbeitgeber erkauft sich Rechtssicherheit, meist gegen eine Abfindung. Entscheidend für Verhandlungsposition und Abfindungshöhe ist, wie belastbar die Kündigungsoption ist: Wer eine wirksame außerordentliche Kündigung glaubhaft vorbereitet hat, verhandelt aus einer deutlich stärkeren Position.

Über den Autor

Helmut Naujoks ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit Standorten in Hamburg, Frankfurt am Main und Düsseldorf. Seit 30 Jahren vertritt er ausschließlich Arbeitgeber – Vorstände, Geschäftsführer und Inhaber – in Konflikten mit Betriebsrat und Gewerkschaft, bei der Kündigung von „Unkündbaren“ und in der Restrukturierung. Er ist Autor des Rechtsratgebers „Kündigung von ‚Unkündbaren‘“ und regelmäßig als Experte in ARD, ZDF und überregionalen Zeitungen zu sehen.

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Hinweis: Diese Antworten geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Tarifverträge und Rechtsprechung ändern sich; Stand Oktober 2026.