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Die Süddeutsche Zeitung hat Rechtsanwalt Helmut Naujoks im Juli 2007 ein ganzseitiges Porträt im Wirtschaftsteil gewidmet. Unter dem Titel „Ein Mann für besondere Fälle – Der Rausschmeißer“ beschreibt SZ-Redakteur Uwe Ritzer einen Arbeitsrechtler, der wie kaum ein anderer seiner Zunft polarisiert. Seit Jahrzehnten vertritt Naujoks ausschließlich Arbeitgeber.
Im Mittelpunkt stand die Kündigung von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz, allen voran Betriebsratsmitglieder. Das Porträt beleuchtet Naujoks’ Buch „Kündigung von Unkündbaren“, seine Seminare für Personalverantwortliche und mehrere arbeitsrechtliche Großkonflikte, in denen Unternehmen ihn mandatiert hatten.
Die SZ beschreibt dabei beide Perspektiven. Manche Arbeitgeber sehen in Naujoks einen letzten Nothelfer in festgefahrenen Konflikten. Gewerkschaftsvertreter und Betriebsräte kommen mit scharfer Kritik an seiner Vorgehensweise zu Wort. Der Artikel hält zugleich fest, dass sich Naujoks’ Rolle im Hintergrund der geschilderten Konflikte im Einzelfall nicht belegen ließ. Zudem berichtet er, dass das Landgericht Hamburg der Gewerkschaft Verdi kurz zuvor eine bestimmte kritische Äußerung über das Buch untersagt hatte.
Gegenüber der SZ erklärte Naujoks, er vertrete Arbeitgeber „aus innerer Überzeugung“. Sein Selbstverständnis formulierte er klar:
„Für mich ist allein entscheidend, die Interessen meiner Mandantschaft zu vertreten.“
Helmut Naujoks, Arbeitgeber-Anwalt · Süddeutsche Zeitung, Juli 2007
Den Vorwurf, Arbeitgeber zu Mobbing-Strategien anzuleiten, wies er deutlich zurück:
„Eine solche Strategie wäre von vornherein zum Scheitern verurteilt.“
Helmut Naujoks, Arbeitgeber-Anwalt · Süddeutsche Zeitung, Juli 2007
Zugleich betonte er, dass er in vielen Fällen gut mit Gewerkschaften zusammengearbeitet habe. Fragen zu einzelnen Mandaten beantwortete er mit Verweis auf die anwaltliche Schweigepflicht nicht.
Einige Beschäftigtengruppen genießen in Deutschland besonderen Kündigungsschutz. Betriebsratsmitglieder können nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in der Regel nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dafür muss der Betriebsrat zustimmen, oder das Arbeitsgericht muss die Zustimmung ersetzen (§ 103 BetrVG). Bei schwerbehinderten Menschen ist die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX). „Unkündbar“ ist damit kaum jemand. Die rechtlichen Hürden sind aber hoch, und Fehler im Verfahren führen fast immer zur Unwirksamkeit der Kündigung. Für Arbeitgeber kommt es deshalb auf eine saubere Sachverhaltsaufklärung und ein rechtssicheres Vorgehen an.
Das vollständige Porträt ist online bei der Süddeutschen Zeitung abrufbar: Ein Mann für besondere Fälle – Der Rausschmeißer. Hinweis: Der Artikel kann hinter der Bezahlschranke liegen.
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